Sat­zung des Schüt­zen­ver­eins „Huber­tus Arn­egg e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Ver­ein führt den Namen, Schüt­zen­ver­ein „Huber­tus“ Arn­egg e.V.“
Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Blau­stein.
Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.
Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen. 

§2

a) Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts, steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke der Abgabenordnung.

­b) Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht: ins­be­son­de­re durch sport­li­ches Schie­ßen bei behörd­lich zuge­las­se­nen Sport­waf­fen auf behörd­lich geneh­mig­ten Schieß­sport­stät­ten, durch För­de­rung der Jugend und durch Pfle­ge der Kameradschaft.

c) Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dung als Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

d) Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwecks fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Gemein­de Blau­stein, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Orts­teil Arn­egg zu ver­wen­den oder einem even­tu­ell neu gegrün­de­ten Schüt­zen­ver­ein zu über­ge­ben hat, vor­aus­ge­setzt, dass es die­ser eben­falls aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke verwendet.

e) Alle Inha­ber von Ver­eins­äm­tern sind ehren­amt­lich tätig. Jeder Beschluss über die Ände­rung der Sat­zung ist vor des­sen Anmel­dung beim Regis­ter­ge­richt dem zustän­di­gen Finanz­amt vorzulegen.

§3

Der Ver­ein ist Mit­glied im Würt­tem­ber­gi­schen Lan­des­sport­bund e.V. und Würt­tem­ber­gi­schen Schüt­zen­ver­band e.V., des­sen Sat­zung er anerkannt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mit­glied des Ver­eins kann jede Per­son ab Geburt wer­den, bei Min­der­jäh­ri­gen nur mit schrift­li­cher Erlaub­nis des gesetz­li­chen Ver­tre­ters, bzw. bei­der Eltern­tei­le. Über einen Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det die Vorstandschaft. 

§5 Been­di­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet
a) mit dem Tod des Mit­glieds;
b) durch frei­wil­li­gen Aus­tritt;
c) durch Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te;
d) durch Aus­schluss aus dem Verein 

Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über einem Mit­glied des Vor­stands. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jah­res unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zulässig. 

Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands von der Mit­glie­der­lis­te gestri­chen wer­den, wenn es trotz zwei­ma­li­ger Mah­nung mit der Zah­lung des Bei­trags im Rück­stand ist. Die Strei­chung darf erst beschlos­sen wer­den, nach­dem seit der Absen­dung des zwei­ten Mahn­schrei­bens drei Mona­te ver­stri­chen und die Bei­trags­schul­den nicht begli­chen sind. Die Strei­chung ist dem Mit­glied mit­zu­tei­len.
Ein Mit­glied kann, wenn es gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen gröb­lich ver­sto­ßen hat, durch Beschluss des Vor­stands aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zu geben, sich per­sön­lich vor dem Vor­stand oder schrift­lich zu recht­fer­ti­gen. Der Beschluss über den Aus­schluss ist mit Grün­den zu ver­se­hen und dem Mit­glied mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes bekannt zu machen.

Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­schluss des Vor­stands steht dem Mit­glied das Recht der Befu­gung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss inner­halb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses beim Vor­stand schrift­lich ein­ge­legt wer­den. Ist die Beru­fung recht­zei­tig ein­ge­legt, so hat der Vor­stand inner­halb von zwei Mona­ten die Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Ent­schei­dung über die Beru­fung ein­zu­be­ru­fen. Geschieht das nicht, gilt der Aus­schlie­ßungs­be­schluss als nicht erlas­sen. Macht das Mit­glied von dem Recht der Beru­fung gegen den Aus­schlie­ßungs­be­schluss kei­nen Gebrauch oder ver­säumt es die Beru­fungs­frist, so unter­wirft es sich damit dem Aus­schlie­ßungs­be­schluss mit der Fol­ge, dass die Mit­glied­schaft als been­det gilt. 

§6 Mit­glieds­bei­trä­ge

Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­trä­ge erho­ben. Die Höhe des Jah­res­bei­trags und des­sen Fäl­lig­keit wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimmt.
Ehren­mit­glie­der sind von der Bei­trags­pflicht befreit.

§7 Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind
a) der Vor­stand
b) der Aus­schuss
c) die Kas­sen­prü­fer
d) die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

Der Vor­stand des Ver­eins besteht aus dem Vor­sit­zen­den, dem stell­ver­tre­ten­dem Vor­sit­zen­den, dem Schatz­meis­ter, dem Schrift­füh­rer und dem Sport­lei­ter.
Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­halb durch zwei Mit­glie­der des Vor­stan­des, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, vertreten.

§9 Die Zustän­dig­keit des Vorstands

Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind. Er hat vor allem fol­gen­de Aufgaben: 

1. Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Auf­stel­lung der Tagesordnung

2. Ein­be­ru­fung der Tagesordnung

3. Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mitgliederversammlung

4. Auf­stel­lung eines Haus­halt­plans für jedes Geschäfts­jahr, Buch­füh­rung, Erstel­lung eines Jahresberichtes

5. Beschluss­fas­sung über Auf­nah­me, Strei­chung und Aus­schluss von Mit­glie­dern.
Der Vor­stand ist ver­pflich­tet, in allen wich­ti­gen Ange­le­gen­hei­ten, die Mei­nung des Aus­schus­ses ein­zu­ho­len. Für Rechts­ge­schäf­te mit einem Geschäfts­wert über 1500,-€ muss die Zustim­mung des Aus­schus­ses schrift­lich erteilt sein.

§10 Amts­dau­er des Vorstands

Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dau­er von zwei Jah­ren vom Tage der Wahl ange­rech­net, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stands im Amt. Jedes Vor­stands­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Wähl­bar sind nur Ver­eins­mit­glie­der. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands wäh­rend der Amts­pe­ri­ode aus, so wählt der Vor­stand ein Ersatz­mit­glied für die rest­li­che Amts­dau­er des Ausgeschiedenen.

§11 Der Ausschuss

Der Aus­schuss besteht aus sechs Mit­glie­dern. Er wird für die Dau­er von zwei Jah­ren vom Tage der Wahl ange­rech­net, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Aus­schus­ses im Amt. Jedes Aus­schuss­mit­glied ist ein­zeln zu wäh­len. Wähl­bar sind nur voll­jäh­ri­ge Vereinsmitglieder.

§12 Beschluss­fas­sung des Gre­mi­ums Vor­stand und Ausschuss

Das Gre­mi­um fasst sei­ne Beschlüs­se im All­ge­mei­nen in Sit­zun­gen, die vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, schrift­lich, fern­münd­lich oder tele­gra­phisch ein­be­ru­fen wer­den. In jedem Fall ist eine Ein­be­ru­fungs­frist von drei Tagen ein­zu­hal­ten. Einer Mit­tei­lung der Tages­ord­nung bedarfs es nicht. Das Gre­mi­um ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens mehr als die Hälf­te des Gre­mi­ums anwe­send ist.

Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.

Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Lei­ters der Sit­zung. Die Sit­zung lei­tet der Vor­sit­zen­de, bei des­sen Ver­hin­de­rung der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de. Die Beschlüs­se der Sit­zun­gen sind zu Beweis­zwe­cken in ein Beschluss­buch ein­zu­tra­gen und vom Sit­zungs­lei­ter zu unter­schrei­ben. Die Nie­der­schrift soll Ort und Zeit der Sit­zung, die Namen der Teil­ha­ber, die gefass­ten Beschlüs­se und das Abstim­mungs­er­geb­nis enthalten.

§13 Die Kassenprüfer

Die Haupt­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von zwei Jah­ren, vom Tage der Wahl ange­rech­net, zwei Kas­sen­prü­fer.
Die Kas­sen­prü­fer haben vor dem Rech­nungs­ab­schluss eine ordent­li­che Kas­sen­prü­fung vor­zu­neh­men und dar­über in der Mit­glie­der­ver­samm­lung Bericht zu erstatten.

§14 Die Mitgliederversammlung 

In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes voll­jäh­ri­ge Mit­glied, auch ein Ehren­mit­glied, eine Stim­me. Zur Aus­übung des Stimm­rechts kann ein ande­res Mit­glied schrift­lich bevoll­mäch­tigt wer­den. Die Bevoll­mäch­ti­gung ist für jede Mit­glie­der­ver­samm­lung geson­dert zu ertei­len. Ein Mit­glied darf jedoch nicht mehr als drei frem­de Stim­men ver­tre­ten.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist aus­schließ­lich für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig:

1. Geneh­mi­gung des vom Vor­stand auf­ge­stell­ten Haus­halts­plans für das nächs­te Geschäfts­jahr; Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res­be­richts des Vor­stands; Ent­las­tung des Vorstands.

2. Fest­set­zung der Höhe und der Fäl­lig­keit des Jahresbeitrags.

3. Wahl und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der des Vor­stands, Aus­schus­ses und Kassenprüfer.

4. Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Vereins.

5. Beschluss­fas­sung über die Beru­fung gegen einen Aus­schlie­ßungs­be­schluss des Vorstands.

6. Ernen­nung von Ehrenmitgliedern.

§15 Die Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung

Min­des­tens ein­mal im Jahr, mög­lichst im ers­ten Quar­tal, soll die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­fin­den. Sie wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von zwei Wochen schrift­lich unter Anga­be der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­de­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mit­glied als zuge­gan­gen, wenn es an die letz­te vom Mit­glied dem Ver­ein schrift­lich bekannt gege­be­ne Adres­se gerich­tet ist. Die Tages­ord­nung setzt der Vor­stand fest.

§16 Die Beschluss­fas­sung der Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den oder einem ande­ren Vor­stands­mit­glied gelei­tet. Ist kein Vor­stand­mit­glied anwe­send, bestimmt die Ver­samm­lung den Lei­ter. Bei Wah­len kann die Ver­samm­lungs­lei­tung für die Dau­er des Wahl­gangs und der vor­her­ge­hen­den Dis­kus­si­on einen Wahl­aus­schuss über­tra­gen werden.

Die Art der Abstim­mung bestimmt der Ver­samm­lungs­lei­ter. Die Abstim­mung muss schrift­lich durch­ge­führt wer­den, wenn ein Drit­tel der bei der Abstim­mung anwe­sen­den stimm­be­rech­ti­gen Mit­glie­der dies bean­tragt.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist nicht öffent­lich. Der Ver­samm­lungs­lei­ter kann Gäs­te zulas­sen.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fasst im All­ge­mei­nen Beschlüs­se mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men, Stimm­ent­hal­tun­gen blei­ben daher außer Betracht. Zur Ände­rung der Sat­zung ist jedoch eine Mehr­heit von drei Vier­tel der abge­ge­be­nen Stim­men, zur Auf­lö­sung des Ver­eins eine sol­che von vier Fünf­teln erforderlich.

Für Wah­len gilt fol­gen­des:
Hat im ers­ten Wahl­gang kein Kan­di­dat die Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men erreicht, fin­det eine Stich­wahl zwi­schen den Kan­di­da­ten statt, wel­che die bei­den höchs­ten Stimm­zah­len erreicht haben.
Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.
Es soll fol­gen­de Fest­stel­lun­gen ent­hal­ten:
Ort und Zeit der Ver­samm­lung, die Per­son des Ver­samm­lungs­lei­ters und des Pro­to­koll­füh­rers, die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der, die Tages­ord­nung, die ein­zel­nen Abstim­mungs­er­geb­nis­se und die Art der Abstim­mung. Bei einer Sat­zungs­än­de­rung soll der genaue Wort­laut ange­ge­ben werden.

§17 Nach­träg­li­che Anträ­ge zur Tagesordnung

Jedes Mit­glied kann bis spä­tes­tens eine Woche vor dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich bean­tra­gen, dass wei­te­re Ange­le­gen­hei­ten nach­träg­lich auf die Tages­ord­nung gesetzt wer­den. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung die Tages­ord­nung ent­spre­chend zu ergän­zen. Über Anträ­ge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die erst in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Annah­me des Antrags ist eine Mehr­heit von drei Vier­teln erforderlich.

§18 Außer­or­dent­li­che Mitgliederversammlung

Der Vor­stand kann jeder­zeit eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Die­se muss ein­be­ru­fen wer­den, wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert, oder wenn die Ein­be­ru­fung von einem Drit­tel aller Mit­glie­der schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de vom Vor­stand ver­langt wird. Für die außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung gel­ten §14, 15, 16, 17 entsprechend.

§19 Auf­lö­sung des Ver­eins und Anfallberechtigung

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit der in §16 fest­ge­leg­ten Stim­men­mehr­heit beschlos­sen wer­den. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Gemein­de Blau­stein, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Orts­teil Arn­egg zu ver­wen­den oder einem even­tu­ell neu gegrün­de­ten Schüt­zen­ver­ein wie­der zu über­ge­ben hat, vor­aus­ge­setzt, dass es die­ser eben­falls aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke verwendet.

Blau­stein, 01.06.2005

1. Vor­stand 2. Vorstand