Satzung des Schützenvereins „Hubertus Arnegg e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen, Schützenverein „Hubertus“ Arnegg e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Blaustein.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht: insbesondere durch sportliches Schießen bei behördlich zugelassenen Sportwaffen auf behördlich genehmigten Schießsportstätten, durch Förderung der Jugend und durch Pflege der Kameradschaft.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung als Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Blaustein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Arnegg zu verwenden oder einem eventuell neu gegründeten Schützenverein zu übergeben hat, vorausgesetzt, dass es dieser ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
e) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. und Württembergischen Schützenverband e.V., dessen Satzung er anerkannt.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person ab Geburt werden, bei Minderjährigen nur mit schriftlicher Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters, bzw. beider Elternteile. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Befugung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Kassenprüfer
d) die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
Der Verein wird gerichtlich und außerhalb durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Tagesordnung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten, die Meinung des Ausschusses einzuholen. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1500,-€ muss die Zustimmung des Ausschusses schriftlich erteilt sein.
§10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§11 Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt. Jedes Ausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
§12 Beschlussfassung des Gremiums Vorstand und Ausschuss
Das Gremium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarfs es nicht. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte des Gremiums anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Sitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse der Sitzungen sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilhaber, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§13 Die Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, zwei Kassenprüfer.
Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§14 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Ausschusses und Kassenprüfer.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladeschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigen Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei einer Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
§18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §14, 15, 16, 17 entsprechend.
§19 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Blaustein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Arnegg zu verwenden oder einem eventuell neu gegründeten Schützenverein wieder zu übergeben hat, vorausgesetzt, dass es dieser ebenfalls ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Blaustein, 01.06.2005
1. Vorstand 2. Vorstand